Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

Anlässlich eines aktuellen Bauantrages auf dem Grundstück Fl.Nr. 51 ergab sich noch folgende Problematik:

Das Grundstück Fl.Nr. 51/3 ist ein „Inselgrundstück“. Es liegt weder an der öffentlichen Verkehrsfläche der Münchener Straße noch der Freimannstraße. Um eine Erreichbarkeit des Grundstückes mindestens für die Feuerwehr zu sichern, ist hier eine planungsrechtliche Lösung im Bebauungsplan erforderlich.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Im Bereich der Grundstück Fl.Nrn. 51, 51/3 und 52 entsteht durch den Neubau auf Fl.Nr. 52 eine vergleichbare städtebauliche Hofstruktur wie in den übrigen Teilbereichen entlang der Münchener und Augsburger Straße. Auch an dieser Stelle ist somit die Sicherung dieser Hofstruktur durch ein Zurückspringen der Baugrenze von der Augsburger Straße aus Gründen des Ortsbildes planerisch begründet. Gleichzeitig kann durch diese Hofstruktur an dieser Stelle dem öffentlichen Belang der Sicherstellung der Rettung und Löschung des privaten Wohnhauses auf Fl.Nr. 51/3 Rechnung getragen werden.

Durch die neue Festsetzung der Baugrenzen werden die privaten Belange der Grundstücke Fl.Nrn. 51 und 52 berührt. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 51 soll eine Nutzung zur Unterbringung von Stellplätzen und Nebenanlagen ermöglicht werden, so dass in diesem Bereich lediglich eine Überbauung mit Gebäuden ausgeschlossen wird. Diese wäre jedoch auch aufgrund von notwendigen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 51/3 nicht zulässig. Der Eigentümer von Fl.Nr. 51 beabsichtigt gem. Kenntnis des Bauamtes hier die Herstellung einer Stellplatzanlage zum Nachweis von Stellplätzen für eine Erweiterung des Gebäudes auf seinem Grundstück. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 52 sind in diesem Bereich Stellplätze vorgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan wie folgt zu ändern:

Ein Bild, das Text, Diagramm, Plan, parallel enthält.Automatisch generierte Beschreibung

Die Festsetzung D.4.1 wird ergänzt:

Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Hiervon ausgenommen sind Zufahrten und Wege sowie bestehende Nebenanlagen und Stellplätze. Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 BauNVO müssen einen Abstand von mindestens 2 m zu den Straßenbegrenzungslinien einhalten. Hiervon abweichend ist auf Fl.Nr. 51 die Errichtung von Nebenanlagen und Stellplätzen zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine mindestens 3 m breite Fläche von der Straßenbegrenzungslinie der Augsburger Straße bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 51/3 freigehalten wird.

Reduzieren
Anlage/n

         

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.