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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 30.11.2023:

Mit dem Bebauungsplan bin ich in dieser Ausführung nicht einverstanden und erhebe dagegen Einspruch. Die Höhen sind meiner Meinung nach viel zu hoch angesetzt, wenn jeder diese Höhen ausnutzen würde, dann hätten wir in der Münchner Straße und Augsburger Straße eine dunkle Straßenschlucht. Außerdem wird sicherlich nicht jeder die Höhe ausnutzen und wie sieht es dann aus, wenn ein Haus 10,5 m hoch ist und daneben wieder nur 6,5 m, deshalb sollte die Maximalhöhe heruntergesetzt werden.

Auch ist die Höhe vollkommen unterschiedlich angesetzt, so z. B. in der

Augsburgerstraße 2 mit 10,5 m Jetziger Bestand 7,2 m

Augsburgerstraße 4  mit 9,5 m  Jetziger Bestand 6,3 m

Augsburgerstraße 6  mit 8,5 m    Jetziger Bestand 7,5 m

Augsburgerstraße 8  mit 10,5 m  Jetziger Bestand 5,6 m

Augsburgerstraße 10  mit 8,5 m  Jetziger Bestand 7,4 m

das heißt bei gleicher Straßenbreite innerhalb von weniger als 200 m drei verschiedene Höhen. Nach Rücksprache mit Herrn          vom Bauamt wurde mir erklärt, dass dies städtebaulich so in Ordnung sei. Doch was heißt städtebaulich, dies ist doch nur ein Vorschlag der Planer und nicht gesetzlich verankert. Mit diesen Höhen wird das gesamte in Jahrzehnten gewachsene Ortsbild total zerstört, das ist sicherlich nicht im Sinne der Anwohner und der Bürger von Mering. Ich bitte sie diese Planung nochmals zu überdenken und zu korrigieren.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Ziel des Bebauungsplanes ist eine verträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen und gleichzeitig die Einfügung von neuen Gebäuden in die Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung zu sichern.

r das Planungsgebiet besteht aktuell kein Bebauungsplan. Damit muss sich eine Neubebauung grundsätzlich in ihrer Höhenentwicklung in die Umgebungsbebauung einfügen. Hierbei wären die Abstandsflächen gem. der kommunalen Abstandsflächensatzung einzuhalten. Insgesamt würde dies jedoch bedeuten, dass langfristig deutlich höhere Gebäudehöhen möglich wären, als der Bebauungsplan Nr. 79 zulässt.

Das Ortsbild ist entlang der Augsburger und Münchener Straße geprägt von zahlreichen Höhensprüngen, die zwischen zwei- bis viergeschossigen Gebäuden variieren. Die Wandhöhen liegen gem. Bestandserhebung zwischen ca. 5,60 m bis ca. 11,0 m. Die Firsthöhen liegen im Geltungsbereich zwischen ca. 9,60 m 17,80 m. Allerdings sind Firsthöhen über 14,80 m Einzelfälle.

Der wahrnehmbare Straßenraum in der Münchener und der Augsburger Straße zwischen den jeweiligen Gebäudeaußenwänden ist sehr unterschiedlich breit. Um das Entstehen eines schluchtartigen Straßencharakters zu vermeiden, soll die Höhenentwicklung entsprechend begrenzt werden. Die verträglichen Wandhöhen der straßenbegleitenden Bebauung wurden anhand des Abstands des jeweiligen Bauraums zur Straßenmitte ermittelt. Hierzu wurde ein Maß von ca. 0,7 H als verträglich zugrunde gelegt. Die unterschiedlich festgesetzten Maximalwandhöhen von 8,5 m, 9,5 m und 10,5 m beziehen sich auf die unterschiedlichen Straßenbreiten zwischen der festgesetzten Baulinie und der Straßenmitte. Bei breiteren Straßenräumen sind demnach höhere, bei geringeren Straßenbreiten niedrigere Höhen zulässig. Einige Bestandsgebäude innerhalb des Kernbereichs überschreiten die nach der oben erläuterten Herleitung zulässigen Wandhöhen. Diese Sonderfälle werden gem. ihrer Bestandshöhe festgesetzt.

Bereits im Bestand sind sehr unterschiedliche Höhen vorhanden, was auch den städtebaulichen Charakter der Ortsmitte ausmacht. Um starke Schwankungen in den Höhen entlang der Hauptverkehrsstraße zu vermeiden, wurden die Wandhöhen einander angeglichen.

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 12.10.2023 in einer intensiven Diskussion mit der Höhenentwicklung auseinandergesetzt und über unterschiedliche Höhenentwicklungen diskutiert. In der demokratischen Abstimmung wurde der Vorschlag des Planungsbüros als weiter zu verfolgen beschlossen. Aus diesen Gründen wird empfohlen, die festgesetzten Maximalwandhöhen von 8,5 m, 9,5 m und 10,5 m beizubehalten. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, dass eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

 

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Anlage/n

         

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