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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2023:

a)      Folgende Punkte möchte ich als Vertreterin des Bund Naturschutzes zu bedenken geben:
Zu Punkt 7.3: die Zulassung von parallel zur Dachhaut liegenden Solaranlagen kann ausnahmsweise erfolgen. Tatsächlich ist doch die Nutzung aller Dachflächen für PV-Anlagen wünschenswert und sollte nicht extra beantragt werden müssen. Hier sollten unnötige bürokratische Hindernisse und Hürden abgebaut werden. PV-Anlagen sollten bei allen Neubauten mit geeigneten Dachflächen heutzutage Standard sein und auch so im Bebauungsplan ausgewiesen werden.

 

b)      Zu Punkt 14.2: der Bund Naturschutz unterstützt das Verbot der unnötigen Versiegelung durch wurzelhemmende Folien in Kombination mit Schotter/Kiesauflagen voll und ganz.

 

c)       Zu Punkt 15: Versickerung
Es ist darauf zu achten, dass in naher Zukunft die Starkwetter-Ereignisse an Häufigkeit zunehmen werden und eventuell die normale Versickerung über den Boden dann nicht mehr gewährleistet ist. Hier ist es Aufgabe des Marktes Mering, entsprechend dimensionierte Regenrückhaltebecken auszuweisen/herzustellen. Kleine Rückehaltebehälter auf einzelnen Grundstücken werden in Zukunft nicht ausreichen.

 

d)      Zu Punkt E 4.1:
Warum wird der Einbau von Zisternen nur empfohlen und nicht gleich mit zur Vorschrift gemacht? Das Einbauen von unterirdischen Zisternen ist sehr viel leichter während dem Bau zu bewerkstelligen als als nachträgliche Maßnahme. Zudem zeichnet sich ja deutlich ab, dass es in den kommenden Jahren in den Sommermonaten immer längere Dürre/Hitzeperioden geben wird. Hier zahlt es sich sicher aus, jetzt schon vorausschauend ausreichende Wasserspeichermöglichkeiten einzuplanen.

 

e)      Zusätzlich gibt es noch einige Vorschläge von Seiten des Bund Naturschutz:
Außenbeleuchtung

Nächtliche Außenbeleuchtung sollte grundsätzlich so weit wie möglich vermieden werden. Wenn sie aber dennoch benötigt wird, sollten einige Punkte beachtet werden:

  1. Nach außen wirkende Beleuchtung sollte immer zum Schutz von Insekten, Vögeln, Fledermäusen und Pflanzen und im Sinne der Vermeidung von Lichtverschmutzung gestaltet werden.
  2. Die Farbtemperatur muss zwischen 1.800 und maximal 2.400 K liegen, die Beleuchtungsintensität sollte zwischen 2 - 5 cd/qm liegen.
  3. Der Abstrahlungswinkel sollte zum Boden gerichtet sein und die Lampen in einer möglichst niedrigen Höhe angebracht werden. Ein Abstrahlen in die Umgebung und nach oben ist zu vermeiden.
  4. Zwischen 22:00 und 6:00 Uhr wird die Aussenbeleuchtung, sofern keine Werkstätigkeit erfolgt, abgeschaltet. Bei Werkstätigkeit kann im Bedarfsfall um 50% reduzierte Beleuchtung bedarfsgesteuert (z.B. durch Bewegungsmelder) eingesetzt werden.
  5. Werbebeleuchtung ist grundsätzlich zwischen 22:00 und 6:00 Uhr abzuschalten.
  6. Dem manchmal vorgebrachte Einwand, dass die Beleuchtung auch Diebstahl verhindert, kann mit einem gut platziertem Bewegungsmelder im Geschäft recht einfach begegnet werden.

Anbringen von Vogel- und Fledermauskästen

  1. Wie der saP zu entnehmen ist, sind im Ortskern hauptsächlich Dach- und Wandbewohnende Vögel und Fledermäuse zu erwarten. Hier wäre eine sehr einfache und elegante Lösung dem durch Neubau entstehenden Verlust von geeigneten Nistmöglichkeiten durch einen standardmäßigen Einbau geeigneter Kästen entgegen zu wirken. Eventuell kann so sogar die Häufigkeit der Tiere erhöht werden. Diese Kästen sind nicht besonders teuer und es gibt Modelle, die einfach in die Fassaden integriert werden können, z.B. hier:
  1. https://www.schwegler-natur.de/portfolio_1395072079/fledermaus-fassadenroehre-1fr/,https://www.schwegler-natur.de/portfolio_1408366639/mauersegler-einbaukastennr- 16s/

Bepflanzung

  1. Es ist strengstens darauf zu achten, die maximal mögliche Anzahl Bäume und Grünflächen im Ortskern zu erhalten. Zum einen helfen Bäume wirklich hervorragend gegen die zunehmende Überhitzung der Ortskerne, daher ist jeder Baum, der verloren geht, ein immenser Verlust. Siehe dazu auch:

Konarska, J., Uddling, J., Holmer, B. et al. Transpiration of urban trees and its cooling effect in a high latitude city. Int J Biometeorol 60, 159172 (2016).

Rahman, M.A., Moser, A., Rötzer, T. et al. Comparing the transpirational and shading effects of two contrasting urban tree species. Urban Ecosyst 22, 683697 (2019).

  1. Zum anderen darf die Luftfilter-Funktion großer, ausgewachsener Bäume nicht vergessen werden. Der zunehmenden Feinstaubbelastung kann mit vielen Bäumen im Ortskern tatsächlich entgegengewirkt werden (Pace, R., De Fino, F., Rahman, M.A. et al. A single tree model to consistently simulate cooling, shading, and pollution uptake of urban trees. Int J Biometeorol 65, 277289).
  2. Auch nicht zu vergessen ist Wasserspeicherkapazität großer Bäume, die damit einen Beitrag zum Überflutungsschutz bei Starkregen-Ereignissen leisten (Revelli, R., Porporato, A. Ecohydrological model for the quantification of ecosystem services provided by urban street trees. Urban Ecosyst 21, 489504 (2018)).
  3. Und besonders die Aufenthaltsqualität im Ortskern steigt, je mehr Grün die Menschen dort um sich haben. Gerade in den immer heißer werdenden Sommer sitzt niemand gerne in der prallen Sonne. Als positives Beispiel kann hier die Mariahilferstraße in Wien genannt werden. Einst eine Einkaufsmeile und eine Hauptverkehrsader, ist diese Straße nun großteils für den Autoverkehr gesperrt. Es ist eine großgige und absolut lebenswerte Fußngerzone mit vielen Sitzgelegenheiten, Schatten und Brunnen entstanden, die von den Wiener:innen sehr genossen wird (https://www.sora.at/ fileadmin/downloads/projekte/
    2015_Evaluierung_Mariahilfer_Strasse_Summary.pdf).

Rechtlich/fachliche Würdigung:

a)      Bei Ziff. D.7.3 Satz 2 bezieht sich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Solaranlagen darauf, dass gem. Satz 1 bei geneigten Dächern technische Dachaufbauten mit Ausnahme von Antennenanlagen unzulässig sind. Um nun gerade die Nutzung von Solaranlagen auf diesen Dächern jedoch zu ermöglichen, wurde eine Ausnahme für Solaranlagen formuliert.
Die Festsetzung zur Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie bei Neubauten mit einer Dachneigung bis zu 5° erfolgt in Ziff. D.7.4. - allerdings in Kombination mit der Herstellung einer extensiven Dachbegrünung.

 

b)      Kenntnisnahme

 

c)       Der Hinweis auf die Zukunftsaufgabe des Umgangs mit verstärkt anfallendem Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Planungsgebiets können allerdings auf Grund der bereits bestehenden Bebauung sowie der Eigentumsverhältnisse keine Regenrückhaltebecken durch die Marktgemeinde geplant werden. Die Festsetzung D.15.1 zur dezentralen Versickerung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser auf den einzelnen privaten Grundstücksflächen, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, ermöglicht deutlich die Reduzierung der Abflussmengen über die Kanalisation und begünstigt gleichzeitig die Grundwasserneubildungsrate.

 

d)      Gem. D.15.1 ist eine Kaskade zur Versickerung bzw. Rückhaltung von anfallendem Niederschlag auf den privaten Grundstücken vorgesehen. Primär soll direkt (z.B. über Mulden oder Rigolen) versickert werden. Ist dies jedoch auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich, sind anderweitige Rückhaltemaßnahmen z.B. durch Rückhalteteiche oder Regenwasserzisternen vorzusehen. Durch diese Festsetzung ist der Bau einer Zisterne zulässig. Da im Bebauungsplan aber keine verhaltensbezogenen Festsetzungen möglich sind, wird im Hinweis E.4.1 zusätzlich ein möglicher Umgang mit dem gesammelten Niederschlag empfohlen, das unverschmutzte Niederschlagswasser zur Brauchwassernutzung zu verwenden und so die Frischwassernutzung zu reduzieren.

 

e)      zu 1.) Danke für den Hinweis. Folgender Text wird unter E.2.2 ergänzt:

Im Planungsgebiet sollen bei Neubebauung und Ersatzneubauten sowie bei Ertüchtigung der Straßenbeleuchtung ausschließlich fledermausfreundliche Beleuchtungsmittel, wie z.B. LED-Leuchten unter 3000 Kelvin, Amber-LED unter 2200 Kelvin oder Natriumdampflampen mit bernsteingelber oder warmweißer Farbe genutzt werden, da diese einen geringen UV- und Blauanteil aufweisen. Es dürfen nur nach oben abgeschirmte, zielgerichtete Beleuchtungsmittel installiert werden. Die Beleuchtung sollte auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Beleuchtungen, die nicht unbedingt erforderlich sind sollen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr abgeschaltet werden.

zu 2.) Gem. Begründung Kap 5.13 sowie Hinweise E.2.1 ist im Rahmen der künftigen baulichen Entwicklung innerhalb des Planungsgebietes im Zuge der Planung baulicher Vorhaben der Bauherr im Zweifel verpflichtet, gesondert eine vertiefte artenschutzrechtliche Stellungnahme zu erstellen und mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Erst bei konkreten Bauvorhaben kann die Beeinträchtigung möglicher Arten abgeschätzt und die entsprechend erforderlichen Maßnahmen formuliert werden, welche mit der UNB abzustimmen und entsprechend herzustellen sind. Dabei kann es sich durchaus auch um Nistkästen für Fledermäuse oder Vögel handeln. Eine pauschale Festsetzung zur Herstellung von Nistkästen für Fledermäuse oder Vögel kann im Rahmen des Bebauungsplans aber nicht getroffen werden.

In der Begründung wird darüber hinaus zudem darauf verwiesen, dass es zu beachten gilt, dass für manche Arten bis zum Eintreten der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahme deren Umsetzung deutlich vor dem Eingriff erfolgen muss und daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen wird.

Zu 3.) In Kap. 5.12. Baumpflanzungen wird bereits ausführlich auf die mannigfaltigen Funktionen von Bäumen im besiedelten Raum eingegangen. Darüber hinaus wird auf die bereits stattfinden Planungen zur Neugestaltung der Ortsmitte verwiesen. Die Anzahl der Baumpflanzungen sowie der weitgehende Erhalt der Bestandsbäume insbesondere im öffentlichen Raum aus dieser Planung ist in die Festsetzungen D.14.8 eingeflossen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Hinweis E.2.2 zur Außenbeleuchtung gem. Abwägungsvorschlag zu ergänzen.

 

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Anlage/n

   

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