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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 01.12.2023:

a)      Nach Prüfung der Unterlagen möchten wir folgendes vorbringen:
Der Kath. Pfründestiftungsverbund St. Ulrich in Augsburg ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 79 der Gem. Mering. Das hierauf errichtete Pfarrwohngebäude Herzog Wilhelm-Straße 5 wird im Erdgeschoss auch als Büro- und Amtsräume verwendet. Diese Nutzung soll jedoch bei einem Neubau des Pfarrheims (Papst-Johannes-Haus) in diesem Gebäude untergebracht werden, so dass im Pfarrhof keine Dienstleistung mehr erfolgen würde. Die im Entwurf des Bebauungsplans für die Fl.Nr. 79 vorgesehene Bindung der „Nicht-Wohnnutzung im Erdgeschoss“ sollte daher entfallen.

 

b)      Weiterhin steht im Eigentum des Kath. Pfründestiftungsverbunds St. Ulrich nicht nur das Grundstück Fl.Nr. 79, sondern auch das angrenzende Grundstück Fl.Nr. 70/2 der Gemarkung Mering. Nach Abbruch des hierauf errichteten Anwesens Kirchstraße 3 wird überdacht die beiden Flächen gemeinschaftlich baulich zu nutzen. Die im Entwurf des Bebauungsplans an der Ostgrenze der Fl.Nr. 79 beabsichtigte „Fläche zu begrünen und zu bepflanzen“nnte diese Verwendung wohl beeinträchtigen.
Darüber hinaus soll eine größere Teilfläche der Fl.Nr. 79 im Norden als „Fläche zu begrünen und zu bepflanzen“ ausgewiesen werden. Die bisherige Möglichkeit einer Nutzung gem. § 34 BauGB wäre daher nicht mehr gegeben und das zwingend zu erhaltende Stiftungsvermögen würde durch diese bauleitplanerische Festsetzung geschmälert, so dass gegebenenfalls Ansprüche gem. § 40 BauGB nicht ausgeschlossen werden können.

 

c)       Aufgrund der vorgenannten Sachverhalte würde daher letztendlich vorgeschlagen, das Grundstück Fl.Nr. 79 der Gemarkung Mering aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 herauszunehmen.
Das kath. Pfarramt in Mering und der Kath. Pfründestiftungsverbund St. Ulrich erhalten diese Email zur Kenntnisnahme.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

a)      Der Anregung wird gefolgt. Der Bebauungsplan wird dahingehend geändert, dass das Bestandsgebäude aus der festgesetzten Fläche mit Ausschluss von Wohnnutzungen herausgenommen wird.

 

b)      Nachdem der Bebauungsplan auch für das Grundstück Fl.Nr. 79 einen großgigen Bauraum vorsieht und von einer Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung Abstand genommen wurde, liegt eine Beschränkung des Baurechtes die Entschädigungspflichten gem. § 40 BauGB auslösen würden erkennbar nicht vor. Die Festsetzung lediglich als von zu begrünenden Flächen in einem untergeordneten Umfang auf dem Baugrundstück stellen keine so relevante Einschränkung des Baurechts gem. § 34 BauGB dar.
Unabhängig davon werden die als zu begrünen festgesetzten Flächen aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Planzeichen herausgenommen. Die Festsetzung gem. Ziff. D.14.2 und D.14.3 bleiben jedoch bestehen. Hier wird geregelt, dass bei Bestandsgebäuden die nicht überbauten Flächen als begrünte Fläche zu erhalten sind und bei Neubauten mindestens 20% der Grundstücksfläche zu begrünen sind. Ziel dieser Festsetzung ist die Gewährleistung einer langfristig klimaangepassten Entwicklung in der Ortsmitte, die auch eine dezentrale Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers erlaubt.

 

c)       Ziel der Gemeinde ist es, im Nahbereich des Marktplatzes einerseits die städtebauliche Gestaltung und andererseits eine der Ortsmitte entsprechende, öffentlichkeitswirksame Nutzung der Erdgeschosszonen zu sichern. Deshalb wurde auch das Grundstück Fl.Nr. 79 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit aufgenommen. Das Grundstück soll zur Sicherung der Ziele der Marktgemeinde in diesem r die Ortsmitte wichtigen Bereich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes enthalten bleiben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass das Bestandsgebäude auf Fl.Nr. 79 aus der festgesetzten Fläche mit Ausschluss von Wohnnutzungen herausgenommen wird. Die gem. Planzeichen A.6.1 festgesetzten Flächen werden aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes herausgenommen. Eine weitere Änderung des Bebauungsplanes darüber hinaus ist nicht erforderlich.

 

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Anlage/n

   

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