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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2023:

Wie bereits korrekt in der Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung der Dragomir Stadtplanung GmbH vom 28.03.2023 dargestellt, können Vogel- und Fledermausvorkommen im Untersuchungsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Der Fokus liegt hierbei auf Gebäudebrütern und gebäudebewohnenden Fledermausarten. Bei der Umsetzung von Bauvorhaben kann eine Betroffenheit von Vögeln und Fledermäusen im Sinne der Verbotstatbestände nach§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 nicht ausgeschlossen werden. Demnach sind für die gefasste Bauvoranfrage Kartierungen für Vögel und Fledermäuse erforderlich. Allgemein gilt im Planungsgebiet, dass auf Grundstücken, auf denen weitere Bauvoranfragen gefasst werden vor Umsetzung dieser, Bestandskartierungen von Vögeln und Fledermäusen durchgeführt werden müssen. Genaue Aussagen zur Einschätzung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG sind nur durch Bestandskartierungen im Rahmen des jeweiligen Bauvorhabens möglich, da ohne detaillierte Bestandserfassungen das Vorhandensein sowie die Anzahl und Qualität von tatsächlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht bewertet werden kann.

r das gesamte Planungsgebiet, in dem aktuell keine Eingriffe geplant sind, gilt allgemein, dass im Rahmen zukünftiger Bauvoranfragen ebenfalls Bestandskartierungen der Artengruppen Vögel und Fledermäuse erfolgen müssen.

Daraufhin muss ein Maßnahmenkonzept erstellt werden, durch das die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verhindert werden können.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die in der Stellungnahme ausgeführten Aspekte zum weiteren Umgang mit den artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, Vögel und Fledermäuse, werden bereits in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt und sind in den Hinweisen Ziff. 2 beschrieben. Insofern bestätigt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde das vorgesehene Vorgehen im Falle von künftigen Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplans.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, dass eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

 

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Anlage/n

   

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