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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2023:

Aus Sicht des Immissionsschutzes sind folgende Punkte anzusprechen.

  1. Flur-Nr. 193 Fläche Ecke Münchener Straße/Amtmannberg: Hier handelt es sich um eine Nutzung, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes­Immissionsschutzverordnung unterliegt. Firma Reich hat hier eine Schlachtanlage, Kochanlagen und Räucheranlagen. Bisher war dies bezüglich der Gebietseinstufung nicht so problematisch, da es keine Festlegung über einen BPL gab. Mit Festlegung sollte jedoch diese Nutzung berücksichtigt werden, da sie typischerweise in einem MU nicht vorkommt und auch nicht zulässig ist => Vorschlag SO mit den gleichen Festsetzungen und der Schutzwürdigkeit eines MU.

 

  1. Die Festsetzungen zum Immissionsschutz erscheinen mir in einigen Punkten missverständlich => hier schlage ich Änderungen vor => siehe Anlage.               
    Die Kommentare aus der Anlage wurden übertragen:
  1. Zu Zusammenfassung: Immissionsorte im Außenbereich + zu Kap. 4.1.3 Schallimmissionen und Beurteilung:

„Handelt sich nicht um Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Sinne, sondern um den Außenbereich der Wohnnutzung also die Außenanlagen“

  1. Zu Kap. 4.1.5 Schallimmissionen und Beurteilung nach Schallschutzmaßnahme:

„Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h berücksichtigt wurde dann wohl nicht in BPL Nr. 79 übernommen, da verkehrsrechtlich wohl nicht so einfach umsetzbar!“

  1. Zu Kap. 4.1.5 Tabelle 4:

„Außerhalb Gebäuden!“

  1. Zu Kap. 4.2.1 Schallemissionen Gewerbelärm: Tabelle 5:

„Sind aber nicht alle Gewerbe, oder?“

„Metzgerei mit Schlachtanlage und Kochanlage BImSchG“

  1. Zu Kap. 4.2.2 Schallimmissionen und Beurteilung

„mehr zu Orientierung als vollständig!“

  1. Zu Kap. 5 Formulierungsvorschlag für Satzung und Begründung: 5.1 (2):

„Finde ich verwirrend: Es darf kein schutzwürdiger Raum angeordnet werden. Und dann wird erläutert, dass er nur eine Lüftungsöffnung zur lärmabgewandten Seite haben muss. Da ist die Formulierung wie in (3) besser Ausnahmsweise zulässig werden…“

„In (2) wird auf 3.16 der DIN 4109 verwiesen; in Nr. 3 nicht. Ist finde ich verwirrend, sieht aus, als wäre da ein Unterschied. Würde es entweder überall machen oder mit Stern und Erläuterung am Ende *im Sinne von Nummer 3.16 der DIN 4109-1: 2018-01“

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

  1. Vgl. hierzu auch Abwägung zu Landratsamt Aichach-Friedberg - Bauordnung, b-Erläuterung/Abwägungsvorschlag.

 

  1. Die Änderungen werden im Gutachten Bericht Nr. 070-7172-02 folgendermaßen angepasst:
  1. Die Bezeichnung „Außenbereich“ wird auf „Außenwohnbereich“ geändert. 
  2. In der Schalltechnischen Untersuchung handelt es sich um einen Maßnahmenvorschlag, welcher schalltechnisch auf Wirksamkeit geprüft wurde. In der Sitzung des Gemeinderats am 21.03.2024 wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung der Münchener und Augsburger Straße im Planungsgebiet auf Tempo 30 beschlossen. Die verkehrsrechtliche Anordnung der Maßnahme wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans erteilt sowie umgesetzt. Dem folgenden kann die Schallschutzfestsetzung gem. Ziffer D.12.3 entfallen, da durch die Reduzierung der Durchfahrtsgeschwindigkeit nur noch geringere Beurteilungspegel an den betroffenen Fassaden erreicht werden. Gleiches gilt für das Planzeichen A.7.8. Hier gilt künftig die Festsetzung gem. D.12.2, so dass diese Bereiche mit dem Planzeichen A.7.7 versehen werden.
  3. Der Begriff „außerhalb von Gebäuden“ wurde auf „Außenwohnbereich“ geändert.
  4. Bei den in Kapitel 4.2.1 des Gutachtens genannten Betrieben handelt es sich um die relevanten Gewerbebetriebe mit Auflagen zum Immissionsschutz in den Genehmigungsbescheiden.              
    Die Metzgerei wurde schalltechnisch nach dem Genehmigungsbescheid für die Münchener Str. 3 von 19.05.2006 berücksichtigt.
  5. Auch bei den in Kapitel 4.2.2 genannten Betrieben handelt es sich um die relevanten Gewerbebetriebe mit Auflagen zum Immissionschutz in den Genehmigungsbescheiden (siehe Nr. 4).
  6. Die Formulierungsvorschläge für die Satzung werden wie folgt geändert:

    Festsetzung D.12.2 (neu): An den gem. Planzeichen A.7.7 gekennzeichneten Baulinien und Baugrenzen dürfen im Falle der Neuerrichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Räumen im Sinne von Nummer 3.16 der DIN 4109-1:2018-01* oder im Falle eines Um- oder Ersatzbaus bestehender Gebäude keine schutzbedürftigen Räume im Sinne von Nummer 3.16 der DIN 4109-1:2018- 01* (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) angeordnet werden. Dies bedeutet, dass der jeweilige Raum über mindestens eines der Fenster zur lärmabgewandten Seite belüftet werden kann. Ist es nicht möglich, alle schutzbedürftigen Räume im Sinne von Nummer 3.16 der DIN 4109-1:2018-01 wie oben beschrieben zu orientieren, müssen die Außenbauteile von den verbleibenden schutzbedürftigen Räumen ein bewertetes Schalldämm-Maß nach Gleichung (6) der DIN 4109-1: 2018-01 entsprechend der jeweiligen maßgeblichen Lärmpegel und der Raumnutzung aufweisen. Die lüftungstechnisch notwendigen Fenster sind an den gekennzeichneten Fassaden, Baulinien und Baugrenzen mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten.               Die Anordnung von schutzbedürftigen Räumen im Sinne von Nummer 3.16 der DIN 4109- 1:2018-01* ist ausnahmsweise zulässig, wenn die lüftungstechnisch notwendigen Fenster an den gekennzeichneten Fassaden, Baulinien und Baugrenzen mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden oder der jeweilige Raum über mindestens ein Fenster zur lärmabgewandten Seite belüftet werden kann.             
    *u.a. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer 

    Festsetzung D.12.3 entfällt 
     

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bericht der schalltechnischen Untersuchung sowie die Festsetzungen zum Schallschutz entsprechend des Abwägungsvorschlages anzupassen.

 

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Anlage/n

      

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