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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2023:

a)      Mit Schreiben vom 30.10.2023 beteiligten Sie uns im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des oben benannten qualifizierten Bebauungsplanes des Marktes Mering.
Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung, Untere Denkmalschutzbehörde, Kreisjugendamt, Kommunale Abfallwirtschaft und den Kreisbaumeister beteiligt. Die Stellungnahmen der Unteren Immissionsschutzbehörde, des Bodenschutzrechts, der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Denkmalschutzbehörde, des Kreisjugendamtes und des Kreisbaumeisters übersenden wir Ihnen mit der Bitte um Beachtung. Die anderen Fachstellen haben keine Einwände vorgebracht.

 

b)      Art der baulichen Nutzung
Gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück FlurNr. 139
Als Art der baulichen Nutzung wird ein urbanes Gebiet festgesetzt. Gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dienen urbane Gebiete dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Es sind somit Gewerbebetriebe hinsichtlich eines Störgrades allgemein zulässig, die die Wohnnutzungen im Gebiet nicht wesentlich stören. In diesem Zusammenhang verweist der Immissionsschutz in seiner Stellungnahme vom 28.11.2023 auf die vorhandenen Schlacht-, Koch­ und Räucheranlagen der Firma Reich auf dem Grundstück FlurNr. 139. Es handelt sich hier um eine Nutzung, die nach §§ 4 ff. BlmSchG i.V.m. der 4. BlmSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Nach einer vorzunehmenden eingeschränkten typisierenden Betrachtungsweise dürfte der Betrieb, entsprechend der immissionsschutzfachlichen Einschätzung vom 28.11.2023, als die Wohnnutzung wesentlich störend und damit in einem urbanen Gebiet als unzulässig betrachtet werden.
Eine Abweichung von dieser Bewertung wäre dann geboten, wenn der konkrete Betrieb nach Art und/oder Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Hierzu liegen uns jedoch keine Informationen vor. Daher wird auf den Vorschlag des Immissionsschutzes verwiesen. Alternativ könnte geprüft werden, ob hier ein erweiterter Bestandschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO ein geeignetes Mittel wäre.

 

c)       Verkaufsfläche im MU 14
Im MU (14) ist im EG ausschließlich die Errichtung von Einzelhandelsmärkten mit dem Hauptsortiment Lebensmittel mit einer Verkaufsfläche von mindestens 600 m2 zulässig. Konkret soll hier die wohnortnahe und fußufige Nahversorgung der Ortsmitte durch den bestehenden Netto-Markt gesichert werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei einer Verkaufsfläche ab 800 m2 von einer Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgegangen werden muss und ab 1.200 m2 Geschossfläche dann die Regelvermutung für die Sondergebietspflicht nach §11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO greifen würde.

 

d)      2. Bauweise
Bezüglich der Bauweise darf auf die Stellungnahme des Kreisbaumeisters verwiesen werden. Um die geschlossene Bebauung weiterhin zu sichern, sollte die Formulierung zur Bauweise in Festsetzung 5.1 (rfen") nochmals überarbeitet werden und die geschlossene Bauweise als solche festgesetzt werden.

 

e)      3. Ortsübliche Bekanntmachung
Entsprechend § 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB sind in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Vorprüfung des Einzelfalls) die wesentlichen Gründe für den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB zu benennen. Eine explizite Benennung der Gründe erfolgt in der Bekanntmachung ausdrücklich nicht. Es wird jedoch darin auf das Vorhandensein und die Einsehbarkeit in die Vorprüfung nach Anlage 2 zu § 13 a BauGB hingewiesen. Ob dies bereits den Anforderungen genügt, sollte vorsorglich nochmals geprüft werden.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

a)      Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

b)      Es wird davon ausgegangen, dass das Grundstück Fl.Nr. 193 gemeint ist. Das Flursck Fl.Nr. 139 liegt nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Der genannte Betrieb befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 193.
Die bestehende Metzgerei unterliegt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.05.2006, mit der die Nutzung der Schlacht-, Koch- und Räucheranlage im Bestand durch Auflagen zur Genehmigung der Betriebsanlage entsprechend der neuen TA-Luft gesichert wird. Das Planungsgebiet wird im Bestand gem. § 34 BauGB bzw. gem. FNP als Mischgebiet bewertet.
Die Festsetzung eines MU erfolgt, zur Belebung und höheren Attraktivität in der Ortsmitte (im Kernbereich) durch die Nutzungsmischung und Festsetzung einer Kernbereichszone, in der die Wohnnutzung im Erdgeschoss ausgeschlossen ist. Durch die Schaffung dieser urbanen, gemischten Nutzungsstruktur in der Ortsmitte wird der Vorschlag des Landratsamtes zur Festsetzung eines SO mit den gleichen Festsetzungen und der Schutzwürdigkeit eines MU nicht gefolgt.
Die bestehende Metzgerei lässt aufgrund ihrer Lage in der Ortsmitte mit der dort vorhandenen Nutzungsmischung und in Kombination mit den immissionsschutzrechtlichen Auflagen keine Beeinträchtigung der anderen zulässigen Nutzungen im Baugebiet befürchten. Bei dem Betrieb handelt es sich somit zwar um einen atypischen Betrieb, der aber als gebietsverträglich eingestuft werden kann.
Der Anregung des Landratsamtes zur Festsetzung des erweiterten Bestandsschutzes durch Fremdkörperfestsetzung wird gefolgt. Der Metzgereibetrieb hat in der Zwischenzeit die Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 192/3 und 192 erworben. Aus diesem Grunde wird der erweiterte Bestandsschutz für den bestehenden Metzgereibetrieb für diese beiden Grundstücke festgesetzt. Der Festsetzung Ziff. D.1 wird folgende Festsetzung hinzugefügt:
Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind Erweiterungen, Erneuerungen und Änderungen der vorhandenen Schlacht-, Koch- und Räucheranlage im MU 10 zulässig, wenn durch eine atypische Betriebsart/-weise oder durch besondere bauliche oder technische Maßnahmen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 BImSchG einschließlich störender Gerüche an den benachbarten Wohnnutzungen vermieden werden. Die Ausnahmeregelung gilt nur für den bereits vorhandenen Betrieb im MU 10.“
Die Sicherung der Bestandsnutzung innerhalb des Urbanen Gebiets führt nicht zu einer Verschlechterung für die sonstigen Nutzungen in der Umgebung, da die Metzgerei bereits im Bestand gebietsverträglich und durch die Einhaltung der Auflagen zur Genehmigung der Betriebsanlage nicht wohnnutzungsstörend ist und innerhalb der vorhandenen Nutzungsmischung in der Ortsmitte keine negative Störfunktion aufweist.

 

c)       Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist dem Markt bewusst, dass die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes die Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 Abs. 3 BauNVO erfordert. Ziel der Gemeinde ist jedoch, durch die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche im MU (14) von 600 m2 den vorhandenen strukturprägenden Betrieb auch langfristig zu erhalten, um die Nahversorgung mit Lebensmitteln in der Ortsmitte zu sichern. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist nicht beabsichtigt.

 

d)      Vgl. hierzu Abwägungsvorschlag zu Landratsamt Aichach-Friedberg - Kreisbaumeister

 

e)      Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein Verfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt. In der Bekanntmachung werden die Gründe für den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung aufgeführt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt die Festsetzung Ziff. D.1 um eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz zu ergänzen.

In der Bekanntmachung für die Durchführung des Verfahrens gem. § 4a Abs. 3 BauGB werden die Gründe für den Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung aufgehrt.

 

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Anlage/n

      

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