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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 17.11.2023:

Der Markt Mering plant die Neuaufstellung eines Bebauungsplans mit Grünordnung (Nr. 79 „Mering Zentrum"). Durch die Aufstellung soll das bestehende Baurecht in dem 6,2 ha großen Gebiet geordnet werden. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche dar. Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt. Wesentliche Ziele der Planung sind die Sicherung von Erdgeschossflächen im Kernbereich für Handel und Gewerbe (Wohnnutzung ausgeschlossen) und die Bewahrung des Stadtbildes bei Neubauten durch Bauvorgaben.

Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) "Einzelhandelsagglomerationen").

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Bei der Marktgemeinde Mering handelt es sich gem. Regionalplan um ein Unterzentrum im ländlichen Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraumes Augsburg. Gem. aktuellem LEP werden Unterzentren der Grundversorgung eines Grundzentrums gleichgestellt (vgl. LEP, 2020, § 2 (2)), welche „ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten“ sollen (vgl. LEP, 2020, 2.1.3 (G)).  Ein Grundzentrum wird festgelegt, „wenn sie zentralörtliche Versorgungsfunktionen für mindestens eine andere Gemeinde wahrnimmt und einen tragfähigen Nahbereich aufweist.“ (vgl. LEP, 2020, 2.1.6 (Z)). "Grundzentren (…) sollen darauf hinwirken, dass die Bevölkerung ihres Nahbereichs mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit versorgt wird“ (vgl. LEP, 2020, 2.1.6 (G)).

Der Bebauungsplan umfasst die Ortsmitte der Marktgemeinde Mering. Ziel des Bebauungsplanes ist es, diese Versorgungsfunktion im Sinne der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung durch geeignete Festsetzungen langfristig zu sichern. Hierzu hat die Marktgemeinde Mering ein Einzelhandelsgutachten erstellt, um den Einzelhandel innerhalb des Marktgemeindegebietes zukünftig zielgerichtet steuern zu können. Im Ortszentrum befinden sich überwiegend kleinteilige Ladeneinheiten. Mit dem bestehenden Lebensmitteldiscounter im Süden der Ortsmitte besteht heute lediglich noch ein strukturprägender Betrieb des Einzelhandels in der Ortsmitte.

Das Ziel des LEP 5.3.1 (Z) lautet: „Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) dürfen nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (…).“

Durch die Festsetzung eines Urbanen Gebietes MU ist die Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgeschlossen. Eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration i.S.d. Landesplanung kann ab drei Einzelhandelsbetrieben entstehen, wenn diese in räumlich funktionalem Zusammenhang stehen und erheblich überörtlich raumbedeutsam sind, auch wenn keiner der Betriebe großflächig gem. § 11 Abs. 3 BauNVO wäre. Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes liegt in der Ortsmitte der Marktgemeinde Mering und damit in einer städtebaulich integrierten Lage und bildet den zentralen Versorgungsbereich Merings. Entsprechend kommt eine Einzelhandelsagglomeration aus regionalplanerischer Sicht durchaus in Betracht. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, dass die landesplanerisch zulässigen Verkaufsflächen in Mering eingehalten werden. Die Bestandssituation mit eher kleinteiligen Ladeneinheiten und Raumstrukturen weist grundsätzlich nicht die Voraussetzung auf, dass in räumlich-funktionalen Zusammenhängen Verkaufsflächen entstehen können, welche landesplanerisch zu großren. Diese kleinteilige Raumstruktur wird auch durch eine ebenfalls differenzierte Eigentümerstruktur verfestigt. Eine unzulässige Agglomeration ist somit nicht zu erwarten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt, dass eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

 

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Anlage/n

   

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