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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 07.03.2024:

Bisherige SU der Firma Bekon vom 13.02.2019 wurde durch neue SU vom 26.09.2023 mit der zusätzlichen Fläche ersetzt => passt soweit.

Bei der Durchsicht ist mir aber aufgefallen, dass jetzt für die neuen Flächen eine Irrelevanzgrenze von 15 dB(A) in der SU festgelegt wurde, die sich so auch in der Satzung wiederfindet. Im restlichen BPL gilt aber eine Irrelevantsgrenze von 20 dB(A).

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist eine einheitliche Festlegung notwendig. Was gilt denn wenn eine Nutzung über beide Bereiche geht? Festlegung in der Satzung unter §11 ändern!

  • Rechtsgrundlagen: BauGB, DIN 45691

Satzung §11 ändern bzw. den Satz streichen dann gilt ja die Festsetzung von der bisherigen Festsetzung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und dem Hinweis / der Anregung zur unterschiedlichen Irrelevantsgrenze. Auch der Markt Mering erkennt das Problem und sieht eine einheitliche Regelung für das gesamte Plangebiet als sinnvoll an. Insbesondere auch deshalb, da die Grundstücke in Zusammenhang mit den südlich angrenzenden Grundstücken vermarktet werden sollen und bei einer durchgehenden Bebauung es zu Problemen kommen könnte. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Gutachter wurde mitgeteilt, dass aus fachlicher Sicht kein Fehler bei der jetzigen Festsetzung von 15 dB(A) vorliegt, allerdings in der weiteren Ausführung aufgrund der zusammenhängenden Grundstücke unpraktisch sein könnte. Eine Anpassung des Wertes auf die des Ursprungsbebauungsplanes hat keine Auswirkungen auf das Gutachten. Der Markt Mering passt die textlichen Festsetzungen rechtsredaktionell an und streicht die Festsetzung unter § 11 Abs. 1 Nr. 9 aus der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67. Somit gilt die Festsetzung aus dem Ursprungsbebauungsplan unverändert weiter.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung dahingehen rechtsredaktionell zu ändern, dass die Festsetzung unter § 11 Abs. 1 Nr. 9 entfällt.

 

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Anlage/n

   

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